Quelle: www.zoll.de
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen...uern_node.html
Allgemeines
Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2015 ca. 50,9 Milliarden Euro.
Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union anfällt.
Auch die Einfuhr von Waren aus einem umsatzsteuerrechtlichen Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.
Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht, wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Zollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.
Internetbestellungen
Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Warenwert und von der Art der Sendung ab. Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfänger und zwar unabhängig davon, ob im Rahmen des Weltpostvertrages oder von einem Express- oder Kurierdienstleister befördert wurde. Auch bei Geschenken von Unternehmen oder an Unternehmen sind die folgenden Wertgrenzen anzuwenden.
Maßgeblich für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Warenwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet.
Beispiel Rechnungspreis: 100,00 Euro, Versandkosten: 10,00 Euro
Rechnungsendbetrag: 110,00 Euro
Warenwert: 110,00 Euro
Warenwert nicht größer als 22 Euro
Warensendungen mit einem Gesamtwert von nicht mehr als 22 Euro können ohne die Erhebung von Einfuhrabgaben eingeführt werden. Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Eau de Toilette sowie Tabak und Tabakwaren (Art. 23, 24 Zollbefreiungsverordnung).
Eine weitere Ausnahme besteht für Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren, für die keine Verbrauchsteuerbefreiung (§ 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) greift, weswegen die Kaffeesteuer weiterhin zu entrichten ist.
Warenwert zwischen 22 Euro und 150 Euro
Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent und die Verbrauchsteuer (bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) sind aber zu erheben. Allerdings werden Abgaben in einer Höhe von weniger als 5 Euro nicht erhoben.
Beispiel
Rechnungspreis: 100,00 Euro, Versandkosten: 10,00 Euro
Rechnungsendbetrag: 110,00 Euro
Warenwert: 110,00 Euro
Einfuhrumsatzsteuer (19 Prozent): 20,90 Euro
Berechnung der "magischen Grenze"
Wenn Abgaben in Höhe von weniger als 5 EUR nicht erhoben werden, bedeutet dass z.B. für eine Bestellung bei Zavvi folgendes:
maximaler Blu-ray Preis: 26,31 EUR
rechnerische Einfuhrumsatzsteuer: 4,9989 EUR = ~5 EUR
Hinweis:
Dies geschieht unter der Annahme, dass Zavvi bei Bestellungen über 20 EUR keine Versandkosten berechnet. Ändert sich dies, müssen die Versandkosten mit eingerechnet werden und verringern somit automatisch den maximalen Blu-ray Preis auf 24,82 EUR.
Heißt aktuell im Klartext:
Sobald eine Blu-ray bei Zavvi teurer ist als 26,31 EUR muss damit gerechnet werden, dass Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden könnte.
Warenwert größer als 150 Euro
Ab einem Warenwert von mehr als 150 Euro werden die Abgaben nach dem Zolltarif berechnet. Details hierzu auf den Seiten vom Zoll.
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen...17380bodyText4
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen...uern_node.html
Allgemeines
Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2015 ca. 50,9 Milliarden Euro.
Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union anfällt.
Auch die Einfuhr von Waren aus einem umsatzsteuerrechtlichen Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.
Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht, wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Zollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.
Internetbestellungen
Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Warenwert und von der Art der Sendung ab. Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfänger und zwar unabhängig davon, ob im Rahmen des Weltpostvertrages oder von einem Express- oder Kurierdienstleister befördert wurde. Auch bei Geschenken von Unternehmen oder an Unternehmen sind die folgenden Wertgrenzen anzuwenden.
Maßgeblich für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Warenwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet.
Beispiel Rechnungspreis: 100,00 Euro, Versandkosten: 10,00 Euro
Rechnungsendbetrag: 110,00 Euro
Warenwert: 110,00 Euro
Warenwert nicht größer als 22 Euro
Warensendungen mit einem Gesamtwert von nicht mehr als 22 Euro können ohne die Erhebung von Einfuhrabgaben eingeführt werden. Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Eau de Toilette sowie Tabak und Tabakwaren (Art. 23, 24 Zollbefreiungsverordnung).
Eine weitere Ausnahme besteht für Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren, für die keine Verbrauchsteuerbefreiung (§ 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) greift, weswegen die Kaffeesteuer weiterhin zu entrichten ist.
Warenwert zwischen 22 Euro und 150 Euro
Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent und die Verbrauchsteuer (bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) sind aber zu erheben. Allerdings werden Abgaben in einer Höhe von weniger als 5 Euro nicht erhoben.
Beispiel
Rechnungspreis: 100,00 Euro, Versandkosten: 10,00 Euro
Rechnungsendbetrag: 110,00 Euro
Warenwert: 110,00 Euro
Einfuhrumsatzsteuer (19 Prozent): 20,90 Euro
Berechnung der "magischen Grenze"
Wenn Abgaben in Höhe von weniger als 5 EUR nicht erhoben werden, bedeutet dass z.B. für eine Bestellung bei Zavvi folgendes:
maximaler Blu-ray Preis: 26,31 EUR
rechnerische Einfuhrumsatzsteuer: 4,9989 EUR = ~5 EUR
Hinweis:
Dies geschieht unter der Annahme, dass Zavvi bei Bestellungen über 20 EUR keine Versandkosten berechnet. Ändert sich dies, müssen die Versandkosten mit eingerechnet werden und verringern somit automatisch den maximalen Blu-ray Preis auf 24,82 EUR.
Heißt aktuell im Klartext:
Sobald eine Blu-ray bei Zavvi teurer ist als 26,31 EUR muss damit gerechnet werden, dass Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden könnte.
Warenwert größer als 150 Euro
Ab einem Warenwert von mehr als 150 Euro werden die Abgaben nach dem Zolltarif berechnet. Details hierzu auf den Seiten vom Zoll.
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen...17380bodyText4
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