Das Symbol ® – das R im Kreis – entstammt dem Markenrecht der USA. Es zeigt, dass die Marke eingetragen (Registered in U.S. Patent and Trademark Office) ist. Um das ®-Symbol zu verwenden, reicht es also nicht aus, dass die Marke zwar angemeldet, aber noch nicht in das amtliche Markenregister eingetragen ist.
Fehlt der Eintragungshinweis durch das ®-Symbol, so hat dies nach US-Markenrecht zur Folge, dass der Markeninhaber von dem Markenverletzer Schadensersatz erst dann verlangen kann, wenn dieser von der Markeneintragung tatsächliche Kenntnis erlangt hat – beispielsweise durch eine Abmahnung, der ein Auszug aus dem Markenregister beigelegt ist. Das deutsche Markenrecht kennt diese Voraussetzung für Schadensersatz nicht: Hier kann der Markeninhaber von dem Markenverletzer auch dann Schadensersatz verlangen, wenn dieser gar nicht wusste, dass er durch seine Handlung eine eingetragene Marke verletzte.
Nach dem deutschen Markenrecht ist es zulässig, aber nicht erforderlich, dass eine eingetragen Marke mit dem Zusatz ® gekennzeichnet wird. Das R im Kreis hat vor allem einen Werbeeffekt: Es signalisiert, dass ein förmlicher Markenschutzbesteht – und schreckt hierdurch unter Umständen auch Nachahmer und Trittbrettfahrer ab.
Wichtig ist, dass das ® immer hinter dem vollständigen Zeichen, so wie es im Markenregister eingetragen ist, angebracht wird. Besonders bei Wort-Bild-Marken sollte man daher darauf achten, dass das ® nicht nur hinter dem Wortbestandteil steht, sondern hinter der vollständigen Marke.
Kritisch sind diejenigen Fälle, in denen das ® zwar im Zusammenhang mit einer tatsächlich eingetragenen Marke verwendet wird, aber über Art und Umfang der Marke getäuscht wird.
Das gilt zum Beispiel für Werbung mit dem ®-Symbol, die den Eindruck erweckt, dass eine schlagkräftige Wortmarke besteht, während im Markenregister tatsächlich nur eine wenig kennzeichnungsstarke Wort-Bild-Marke eingetragen ist. So entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2014 „grill meister“, Az. I ZB 11/13, dass eine Wort-Bild-Marke zur Täuschung geeignet sein kann, wenn sie von ihrer grafischen Aufmachung her das Symbol „R im Kreis“ enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht. Hier ging es um eine als Wort-Bild-Marke angemeldete Grafik, die zuoberst eine Wurst, darunter das Wort „grill“ mit dem ®-Zusatz und hierunter wiederum das Wort „meister“, alles zusammen in einem Quadrat mit roter Farbfüllung, zeigte.
Kritisch ist auch die Werbung mit dem ®-Symbol im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke gar nicht eingetragen ist. Wird also durch die Gestaltung der Werbung der Eindruck erweckt, eine Marke bestehe für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, kann dies wettbewerbswidrig sein, wenn die Marke tatsächlich nur für ganz andere Waren oder Dienstleistungen im Register eingetragen ist.
Eine Irreführung ist auch möglich, wenn der Markenschutz tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land besteht. Auch dies ist allerdings Frage des Einzelfalles: Bereits mit Urteil vom 13.12.1990 „Pall / Dahlhausen“, C-238/89, entschied der EuGH, dass der Vertrieb von Waren mit dem Zusatz ® in Deutschland nicht nach UWG untersagt werden darf, wenn eine entsprechende Marke zwar nicht in Deutschland, aber in einem EU-Mitgliedstaat geschützt ist. Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 27.11.2009, Az. 6 U 114/09, dass eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs durch Werbung mit dem Zusatz ® für eine lediglich im Ausland registrierte Marke (nur) dann vorliegt, wenn der Verkehr annimmt, dass Markenschutz gerade auch in Deutschland bestehe.
Ob die Werbung mit dem ®-Symbol gegen wettbewerbsrecht verstößt und abgemahnt werden kann, ist Frage des Einzelfalles.
Wollen die uns eigentlich verarschen in letzter Zeit?
Vorab-Cover hui. Final Artwork pfui.
Hatte ich beim Vorab-Cover noch von 15€ als Grenze gesprochen, ist die jetzt auf 8-10€ gesunken. Das Cover macht nur bedingt Sinn und sieht auch eher extrem mau aus.
Was hat der Papi heut früh gesagt?
Wenn man nichts nettes zu sagen hat, sollte man den Mund halten.
Die Verarbeitung ist sehr gut, auch die Farben und der Druck sehen toll aus.
Besonders die Rückseite ist gelungen und wäre als Front sogar die bessere Wahl gewesen - nennenswert ist der Spot-Gloss der Augen.
Ein Innendruck ist irgendwie vorhanden, wenn auch nur ansatzweise - sollen wohl die leichten Konturen eines Pfeiles sein - zumindest erkenne ich es als solches.
LIVE-BILDER
OBERFLÄCHE: Matt mit Spot-Gloss (Augen) auf der Rückseite PRÄGUNG: Nein INNENDRUCK: Jain SPINE: Titel
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